Sozialhilfe.
Was gilt wirklich?
Ansprüche, Beträge und neue Reformmeldungen verständlich erklärt. Geltende Regeln und angekündigte Änderungen haben unterschiedliche Folgen.
Recherche: · Beträge beziehen sich ausdrücklich auf 2026.

Drei Systeme, unterschiedliche Grundlagen.
Wer kann Sozialhilfe bekommen?
Sozialhilfe unterstützt Menschen, deren eigene Mittel für Lebensunterhalt und Wohnen nicht ausreichen. Arbeitsfähige Personen müssen grundsätzlich bereit sein, zumutbare Arbeit anzunehmen. Ausnahmen und die konkrete Berechnung hängen auch vom Bundesland ab. [5]
- Asylberechtigte: können ab der Anerkennung als Flüchtling anspruchsberechtigt sein; Bedürftigkeit und weitere Voraussetzungen bleiben zu prüfen.
- Asylwerbende und Vertriebene: haben laut Sozialministerium keinen Sozialhilfeanspruch. Grundversorgung ist ein anderes System.
- Andere ausländische Staatsangehörige: Für EU-/EWR-Bürger gelten insbesondere Arbeitnehmerstatus bzw. längerer Aufenthalt; für Drittstaatsangehörige grundsätzlich mehr als fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt. Sonderfälle sind gesondert zu prüfen. [6]
Die rund 1.230 € sind kein Sonderbetrag für Asylberechtigte. Das Ministerium nennt diesen Höchstsatz 2026 für Alleinlebende und Alleinerziehende. Eigenes Einkommen und Haushaltsverhältnisse beeinflussen die tatsächliche Leistung. Kinderbeträge und mögliche Wohnkostenergänzungen folgen zusätzlichen Regeln. [1]
Die Forderung, finanzielle Sozialleistungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern vorzubehalten, ist eine politische Forderung. Sie beschreibt nicht die oben verlinkten geltenden Anspruchsregeln.
Sozialhilfe ist nicht dasselbe wie Grundsicherungsgeld.
SGB XII: Dazu gehören Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung. Die passende Leistung hängt unter anderem von Alter und Erwerbsfähigkeit ab. Maßgeblich sind der anerkannte Bedarf und die anzurechnenden eigenen Mittel. [4]
SGB II: Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist das Jobcenter zuständig. Seit 1. Juli 2026 heißt die Geldleistung „Grundsicherungsgeld“ statt Bürgergeld. Bisherige Formulare bleiben nutzbar; bereits erlassene Bescheide gelten inhaltlich weiter. [8]
Was hat die deutsche Reform geändert?
Die wesentlichen Änderungen sind seit 1. Juli 2026 in Kraft: stärkerer Vermittlungsvorrang, verbindlichere Mitwirkung, Änderungen bei Pflichtverletzungen, altersabhängiges Schonvermögen statt Vermögens-Karenzzeit und Begrenzung sehr hoher Unterkunftskosten bereits in der Wohnkosten-Karenzzeit. [9]
Bei bestimmten Pflichtverletzungen kann der Regelbedarf um 30 % für drei Monate sinken. Terminversäumnisse folgen eigenen Stufen; persönliche Umstände, Anhörung und Schutzregeln sind zu beachten. Sanktionen sind deshalb nicht mit einer pauschalen Kürzung aller Leistungsbeziehenden gleichzusetzen. [10]
Welche Beträge gelten 2026?
Der Regelbedarf beträgt für Alleinstehende 563 €, für volljährige Partner jeweils 506 €. Die Reform erhöht diese Beträge nicht automatisch. Unterkunft, Heizung, Mehrbedarfe und anrechenbare Einkünfte sind getrennt zu berücksichtigen. [2] [3]
Und für Menschen aus dem Ausland?
Auch ausländische Personen können unter bestimmten Voraussetzungen Grundsicherungsgeld bekommen. Staatsangehörigkeit allein beantwortet die Anspruchsfrage nicht. [11] Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind vom SGB II grundsätzlich ausgeschlossen. [13] Der allgemeine AsylbLG-Grundleistungswert für Alleinstehende beträgt 2026 455 €; Sachleistungen und die Unterbringungsform beeinflussen die Auszahlung. [12] [14]
Wo klärt man den eigenen Anspruch?
In Österreich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dem Magistrat bzw. in Wien bei der MA 40. [5] In Deutschland beim Jobcenter für SGB II und beim örtlich zuständigen Sozialamt für SGB XII. Ein individueller Anspruch lässt sich aus einem Höchst- oder Regelbetrag allein nicht berechnen.
